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4.542 PLN für Haushaltsgeräte. Ohne Urteil: 2.272 PLN

4.542 PLN für Haushaltsgeräte. Ohne Urteil: 2.272 PLN

Autor: erstellt von KM • Quelle: Rynek ZdrowiaVeröffentlicht: 21. Juni 2025 12:30 UhrAktualisiert: 21. Juni 2025 12:30 Uhr

Personen, die ihre Unabhängigkeit erlangen und das Pflegesystem verlassen, können im Jahr 2025 eine einmalige Eingliederungsbeihilfe beantragen. Die Höhe dieser Leistung beträgt gemäß den geltenden Vorschriften mindestens 4.542 PLN für Personen mit mittlerer oder erheblicher Behinderung und 2.272 PLN für andere Personen.

Einmalige Eingliederungsbeihilfe für Menschen, die sich selbstständig machen. Wir kennen die Regeln. Foto: Shutterstock/Svetlana Zelenskaia
  • Anspruch auf den Zuschlag haben Personen, die je nach Betreuungsform mindestens ein oder drei Jahre in einer Pflegefamilie verbracht haben.
  • Die Mittel aus dem Zuschuss können beispielsweise für Materialien zur Renovierung und Einrichtung der Wohnung, notwendige Haushaltsgeräte, Lernhilfen oder Ausstattungen zur Aufnahme einer Beschäftigung verwendet werden.
  • Die wichtigste Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützung ist die Einreichung eines Antrags und die Genehmigung eines individuellen Unabhängigkeitsprogramms.
  • Der Anspruch auf die Leistung erlischt nicht, wenn der Antrag vor dem 26. Lebensjahr gestellt wird, auch wenn die Entscheidung später getroffen wird
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Personen, die ihre Unabhängigkeit erlangen und das Pflegefamiliensystem in Polen verlassen, können im Jahr 2025 eine Niederlassungsbeihilfe beantragen, die durch das Gesetz zur Unterstützung der Familie und des Pflegefamiliensystems und die Bekanntmachung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik geregelt ist. Diese Beihilfe ist eine einmalige Leistung. Ihre Höhe variiert je nach Status des Begünstigten: Personen mit einem Nachweis einer mittelschweren oder erheblichen Behinderung können einen Betrag von nicht weniger als 4.542 PLN erhalten, während Personen ohne Nachweis einer Behinderung einen Betrag von nicht weniger als 2.272 PLN erhalten. Es ist zu beachten, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um Mindestbeträge handelt und die Kreisräte diese unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Kreises und der individuellen Situation der Person erhöhen können. Die Unterstützung wird spätestens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres der Person fällig, die ihre Unabhängigkeit erlangt.

Anspruch auf diese Unterstützung haben Personen, die sich für einen bestimmten Zeitraum in Pflege befanden: mindestens drei Jahre beim Auszug aus einer verwandten Pflegefamilie oder mindestens ein Jahr beim Auszug aus einer nicht-professionellen oder professionellen Pflegefamilie, einem familiären Kinderheim, einer Pflege- und Bildungseinrichtung oder einer regionalen Pflege- und Therapieeinrichtung. Die Mittel aus dem Entwicklungszuschuss können für verschiedene Zwecke verwendet werden, beispielsweise für Materialien zur Renovierung und Einrichtung der Wohnung, notwendige Haushaltsgeräte, Lernhilfen, Rehabilitationsgeräte oder Ausrüstung für die Arbeitsaufnahme.

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Individuelles Unabhängigkeitsprogramm: Was ist das?

Die Hauptvoraussetzung für die Gewährung von Unterstützung ist die Einreichung eines Antrags und die Genehmigung eines individuellen Unabhängigkeitsprogramms. Das IPU ist ein Dokument, das von der Person, die unabhängig werden möchte, und ihrem Unabhängigkeitsbetreuer mindestens einen Monat vor Erreichen der Volljährigkeit gemeinsam erstellt und anschließend vom Leiter des Bezirksfamilienhilfezentrums genehmigt wird. Dieses Programm legt detailliert den Umfang der Zusammenarbeit mit dem Betreuer sowie die Art und Weise des Erwerbs von Bildung, Berufsqualifikationen, angemessenen Wohnbedingungen und Beschäftigung fest. Der Unabhängigkeitsbetreuer kann unter anderem eine Person sein, die eine Pflegefamilie gründet, ein Pflegekoordinator, ein Sozialarbeiter, ein Erzieher einer Pflegeeinrichtung oder eine andere vom Begünstigten benannte und vom Leiter des PCPR genehmigte Person.

In der Praxis kommt es vor, dass eine Person, die ihre Unabhängigkeit erlangt, nach Einreichung eines Antrags auf Unterstützung, aber vor Erlass einer Entscheidung 26 Jahre alt wird. Die Stellungnahme des Beschwerdeausschusses der Kommunalverwaltung in Breslau betonte, dass einem Bürger durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens keine negativen Folgen entstehen können. Das bedeutet, dass die bloße Tatsache, dass ein Bürger während der Prüfung eines vor diesem Datum gestellten Antrags das 26. Lebensjahr überschreitet, nicht automatisch zu einer Ablehnung der Leistung führen kann – dies steht im Einklang mit den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats und der sozialen Gerechtigkeit.

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