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Gesundheitsvorschriften verabschiedeten die Kommission

Gesundheitsvorschriften verabschiedeten die Kommission

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung bestimmter gesundheitsbezogener Gesetze und dem Gesetzesdekret Nr. 663, das vom Ausschuss für Gesundheit, Familie, Arbeit und Soziales der Großen Nationalversammlung der Türkei angenommen wurde, werden Änderungen am Grundgesetz über Gesundheitsdienste vorgenommen.

Dementsprechend dürfen private Gesundheitseinrichtungen keine Werbeaktivitäten durchführen, die über die Werbung für und die Information über Gesundheitsdienstleistungen hinausgehen.

Werbe- und Informationsaktivitäten im Gesundheitswesen beschränken sich auf Adress- und Kontaktdaten, Arbeitstage und -zeiten, behandelnde Fachrichtungen, Berufs- und akademische Titel der angestellten Gesundheitsfachkräfte sowie gesundheitsschützende und -verbessernde Informationen im jeweiligen Gesundheitsbereich. Wer diese Grenzen überschreitet und irreführende, täuschende, gesundheitsgefährdende oder unlautere Wettbewerbshandlungen begeht, muss mit einer Geldbuße von bis zu 2 Prozent des Bruttoeinkommens des Vormonats, mindestens jedoch 100.000 Lira, rechnen.

Wer gefälschte Medizinprodukte auf den Markt bringt, auf dem Markt behält oder in Betrieb nimmt, muss mit Verwaltungsstrafen zwischen 1 und 10 Millionen Lira rechnen.

Gegen Personen, die medizinische Geräte außerhalb der vom Ministerium zugelassenen Orte und der festgelegten Verfahren verkaufen, bewerben, vertreiben und vermarkten sowie technische Dienstleistungen erbringen, werden Verwaltungsstrafen zwischen 500.000 und 5 Millionen Lira verhängt.

Die Verwaltungsstrafen im Rahmen der Verordnung erhöhen sich für jeden innerhalb eines Jahres festgestellten Rückfall um eins. Die türkische Arzneimittel- und Medizinproduktebehörde und der oberste Zivilverwalter der jeweiligen Region sind zur Verhängung der Verwaltungsstrafe befugt.

Mit den Änderungen am Grundgesetz für Gesundheitsdienste kann die türkische Arzneimittel- und Medizinproduktebehörde im Rahmen der Inspektion von Produkten und Dienstleistungen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, alle Arten von Finanzinformationen und Dokumenten, einschließlich elektronisch erstellter, von natürlichen und juristischen Personen sowie öffentlichen Einrichtungen und Organisationen anfordern.

Das Gesundheitsministerium und seine angeschlossenen und verwandten Institutionen legen die Kriterien für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsinformatik und -technologie fest und entscheiden über deren Eignung. Darüber hinaus prüfen das Gesundheitsministerium und seine angeschlossenen und verwandten Institutionen medizinische Geräte, Produkte, Informationsmanagementsysteme, Software und Systeme, die Daten mit Informationsmanagementsystemen austauschen können, gemäß den in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Bedingungen und den vom Ministerium festgelegten Verfahren und Grundsätzen.

Gemäß der Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen werden Regelungen erlassen, die sicherstellen sollen, dass die von der Präsidentschaft der türkischen Gesundheitsinstitute (TÜSEB) und von Unternehmen, deren Kapital zu mehr als der Hälfte der TÜSEB gehört, hergestellten medizinischen Produkte direkt von anderen im Gesundheitsbereich tätigen öffentlichen Verwaltungen gekauft werden können und dass der Bedarf der öffentlichen Verwaltungen rasch gedeckt werden soll.

Bußgelder für Optiker

Mit der Änderung des Optometriegesetzes werden Optiker verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Niederlassungstätigkeiten gemäß den vom Gesundheitsministerium festgelegten Verfahren und Grundsätzen zu führen.

Wer gegen die Vorschriften der Optiker verstößt, muss mit einer Geldstrafe zwischen 100.000 und 1 Million Lira rechnen.

Wenn die im Gesetz enthaltenen Verbote in den Bereichen „Optische Praxis“, „Optische Einrichtung“, „Verantwortlicher Leiter“, „Anwesenheit in der Einrichtung“, „Ausnahmen“, „Optischer Titel“, „Registrierung“ und „Prüfung“ innerhalb von 5 Jahren wiederholt werden, wird die Verwaltungsstrafe zweimal verhängt und der Optiker, der innerhalb dieses Zeitraums zum dritten Mal gegen die „Optische Praxis“ verstößt, wird für ein Jahr von der Ausübung des Berufs ausgeschlossen.

Der Vorschlag enthält im Einklang mit der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts auch Regelungen zu den Optikerkammern und dem türkischen Optikerverband.

Demnach ist Optikern und Optikern, die keiner Kammer angehören, mit Ausnahme derjenigen, die in Haupt- und Festanstellungen in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie Unternehmen der öffentlichen Wirtschaft tätig sind, sowie Apothekern, die über eine Optikerzulassung verfügen und die pharmazeutische Tätigkeit gemeinsam am selben Ort ausüben, die Ausübung einer Berufstätigkeit untersagt.

Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die ein Optikergeschäft eröffnen und betreiben wollen, sind verpflichtet, ihr Geschäft innerhalb von 30 Tagen bei dem Handels- oder Gewerberegister, dem sie angeschlossen sind, anzumelden und im Registerblatt bekannt zu geben.

In jeder Provinz wird eine Kammer mit mindestens 150 registrierten Fachkräften gegründet. Die Kammern erhalten Rechtspersönlichkeit, indem sie ihre Gründung dem Gesundheitsministerium über den Zentralvorstand der Union melden.

Die Organe der Optiker-Optikerkammern bestehen aus der „Generalversammlung“, dem „Vorstand“ und dem „Disziplinarrat“.

Gemäß dem von der Kommission angenommenen Vorschlag wird zu diesen Gremien das „Audit Board“ hinzugefügt.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den in der Kammer eingetragenen Mitgliedern zusammen und tagt einmal jährlich im September. Wird in der ersten Sitzung keine Mehrheit erreicht, findet am nächsten Tag eine Sitzung mit den aktuellen Mitgliedern statt.

Der Vorschlag legt die Anzahl der Mitglieder und Aufgaben der Generalversammlungen, Vorstände, Disziplinarräte und Prüfungsausschüsse der Augenoptikerkammern und Optikerfachbetriebe fest.

Vorschriften bezüglich des türkischen Optikerverbandes

Der türkische Optikerverband besteht aus einer Großen Generalversammlung, einem Zentralen Vorstand, einem Zentralen Aufsichtsrat und einem Hohen Disziplinarrat. Die Große Generalversammlung setzt sich aus Vertretern zusammen, die in den Generalversammlungen der Kammern gewählt werden.

In den Generalversammlungen der Kammern werden aus den Reihen der Mitglieder, die über eine fünfjährige tatsächliche Berufserfahrung verfügen, zur Vertretung der Kammer in der Großen Generalversammlung fünf Vertreter für Kammern mit 150 Mitgliedern, fünf Vertreter für Kammern mit bis zu 300 Mitgliedern plus ein Mitglied für je 75 Mitglieder über 150 und sieben Vertreter für Kammern mit mehr als 300 Mitgliedern plus ein Mitglied für je 300 Mitglieder über 300 gewählt, ein Vertreter für die Große Generalversammlung und eine gleiche Anzahl von Ersatzvertretern.

Die Große Generalversammlung tritt alle zwei Jahre im November zusammen. Zusätzlich zur ordentlichen Sitzung findet auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertreter der Großen Generalversammlung oder des Zentralvorstands eine außerordentliche Sitzung statt. Kann in der ersten Sitzung keine Mehrheit erreicht werden, findet am nächsten Tag eine Sitzung in Anwesenheit der Vertreter statt.

Der Vorschlag legt die Aufgaben der Organe des türkischen Optikerverbandes fest.

Mit dem dem Optometriegesetz hinzugefügten Artikel werden Berufsangehörige, die ihren gesetzlichen und sonstigen berufsbezogenen Pflichten nicht nachkommen, Handlungen und Verhaltensweisen an den Tag legen, die nicht mit der Ehre des Berufsstandes vereinbar sind, oder gegen die Beschlüsse der Generalversammlung verstoßen, mit einem Verweis, einer Geldstrafe und einem Berufsverbot belegt. Die Vorschriften legen die Bedingungen für einen Verweis, eine Geldstrafe und ein Berufsverbot fest.

Lizenzierung und Lizenzgebühren

Der Vorschlag ändert das Gesetzesdekret Nr. 663 über bestimmte Vorschriften im Gesundheitsbereich im Einklang mit der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts.

Dementsprechend wird für alle Arten von Lizenzen, Produktions- und Verkaufsgenehmigungen, Bescheinigungen der zuständigen Direktionen sowie vom Ministerium und seinen angeschlossenen Institutionen auszustellende oder zu genehmigende Genehmigungen und Zertifikate eine Gebühr von höchstens 2 Millionen Lira gemäß den vom Ministerium festzulegenden Tarifen erhoben. Diese Tarife werden jährlich um den gemäß der einschlägigen Bestimmung des Steuerverfahrensgesetzes für das Vorjahr festgelegten und bekannt gegebenen Aufwertungssatz erhöht und treten mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres in Kraft. Für Dokumente, deren Beschaffung vom Ministerium empfohlen wird, darf jedoch keine Gebühr erhoben werden.

Lizenzen, die natürliche oder juristische Personen im Rahmen der Pläne des Ministeriums und seiner angeschlossenen Institutionen zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Gesundheitsbereich oder zur Eröffnung von Krankenhäusern und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen berechtigen, werden vom Ministerium und seinen angeschlossenen Institutionen zu einem per Auktion festgelegten Preis vergeben. Die Erteilung einer Lizenz ersetzt nicht die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Genehmigung oder Lizenz. Die Verfahren und Grundsätze der Lizenzerteilung werden vom Ministerium festgelegt.

Im Rahmen der Verordnung werden die aus Lizenzen und Genehmigungen eingenommenen Beträge je nach Relevanz als Einnahmen im allgemeinen Haushalt oder in den Haushalten angeschlossener Institutionen mit Sonderhaushalten verbucht; 75 Prozent der im Rahmen von Lizenzen eingenommenen Beträge werden als Einnahmen bei der International Health Services Corporation verbucht und 25 Prozent im allgemeinen Haushalt.

Der Vorschlag sieht Regelungen vor, die dafür sorgen sollen, dass auf Vertragsbasis angestellte Mitarbeiter aufgrund ihrer disziplinarischen Handlungen und Verhaltensweisen denselben Maßnahmen unterworfen werden wie andere Beamte mit vergleichbarem Status.

Den Gesundheitsbezirken mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 wird die Zuweisung von Fachpersonal ermöglicht.

Apotheken, Pharmaunternehmen und Lizenz- oder Genehmigungsinhaber müssen die Aufzeichnungen über Arzneimittel, die sie vor dem 15. März 2025 an das Tracking-System gemeldet haben, aber nicht in ihrem tatsächlichen Bestand haben, oder die Aufzeichnungen über Arzneimittel, die sie nicht an das Tracking-System gemeldet haben, aber in ihrem tatsächlichen Bestand haben, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Verordnung an das Tracking-System anpassen, indem sie die erforderlichen Meldungen an das Tracking-System senden. Ausgenommen sind Betäubungsmittel, Psychopharmaka und kontrollierte Medikamente. Wer Verstöße im Rahmen dieser Verordnung behebt, wird nicht mit Sanktionen belegt.

Habertürk

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