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Das Ende der kostenlosen Behandlung im Nationalen Gesundheitsfonds. Es wird keine Arztbesuche oder Rabatte in der Apotheke geben

Das Ende der kostenlosen Behandlung im Nationalen Gesundheitsfonds. Es wird keine Arztbesuche oder Rabatte in der Apotheke geben

Autor: AN • Quelle: Rynek ZdrowiaVeröffentlicht: 22. Juni 2025, 11:05 UhrAktualisiert: 22. Juni 2025, 11:10 Uhr

Vorsicht ist unter anderem beim Arbeitsplatzwechsel geboten. 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrags) erlischt der Anspruch auf vom Nationalen Gesundheitsfonds finanzierte Gesundheitsleistungen. Das kann ein großes Problem darstellen.

30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch auf Leistungen des Nationalen Gesundheitsfonds. Foto: AdobeStock/Graphicroyalty
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Ein Arbeitsplatzwechsel kann den Anspruch auf die vom Nationalen Gesundheitsfonds finanzierte Gesundheitsversorgung verlieren. Dies geschieht meist aufgrund von Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit von Menschen, die den Arbeitsplatz wechseln.

Der Nationale Gesundheitsfonds weist darauf hin, dass der Anspruch auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsleistungen in drei Fällen erlischt:

  • im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. im Rahmen eines Arbeitsvertrages);
  • bei Beendigung der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit;
  • bei Arbeitnehmern im unbezahlten Urlaub.

In den oben genannten Fällen erlischt der Leistungsanspruch 30 Tage nach Ablauf der Krankenversicherungspflicht.

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In diesen Situationen können Sie weiterhin eine Behandlung „im Rahmen des Nationalen Gesundheitsfonds“ erhalten.

Es gibt Ausnahmen von der oben genannten Regel. Nach Berechnungen des Nationalen Gesundheitsfonds gilt jedoch Folgendes:

  • Sie haben die weiterführende Schule abgeschlossen oder wurden von der Schülerliste gestrichen – Sie haben Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsversorgung für die Dauer von 6 Monaten ab dem Datum des Abschlusses der Ausbildung oder der Streichung von der Schülerliste;
  • Sie haben Ihr Studium an einer Universität oder einer Doktorandenschule abgeschlossen oder wurden von der Studentenliste gestrichen – Sie haben Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsversorgung für die Dauer von 4 Monaten ab dem Datum des Abschlusses Ihres Studiums oder der Streichung von der Studentenliste;
  • der Anspruch auf eine Sozialrente ausgesetzt ist – in den in Art. 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente (Gesetzblatt von 2023, Pos. 2194) genannten Fällen – wird der Anspruch auf Gesundheitsleistungen für 90 Tage ab Beendigung der Krankenversicherung im Nationalen Gesundheitsfonds gewährt.

Was tun, wenn der Anspruch auf Leistungen erloschen ist und Sie weiterhin Leistungen der Krankenversicherung des Nationalen Gesundheitsfonds in Anspruch nehmen möchten? Es gibt mehrere Möglichkeiten:

Sie müssen einen anderen Versicherungstitel erwerben, z. B. sich freiwillig versichern oder als Familienmitglied eintragen lassen. Andernfalls können Ihnen die Kosten für die erbrachten Leistungen entstehen – betont der Fonds.

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