Dieses Urteil gibt einen Rabatt von 95% nicht nur auf Busse

Autor: erstellt von JKB • Quelle: Rynek Zdrowia • Veröffentlicht: 9. August 2025 09:17
Menschen mit erheblichen Behinderungen können mit Ermäßigungen bei Bahn- und Busfahrten rechnen. Auch ihre Begleitpersonen haben Anspruch darauf.
Es sei daran erinnert, dass es gemäß dem Gesetz über die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen drei Grade der Behinderung gibt.
- beträchtlich,
- mäßig,
- Licht.
Ein erheblicher Grad der Behinderung liegt vor, wenn die Körperfunktionen einer Person beeinträchtigt sind:
- nicht in der Lage, eine Beschäftigung aufzunehmen,
- in der Lage, einer Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt oder einer Einrichtung zur beruflichen Aktivierung nachzugehen, die aufgrund einer erheblich eingeschränkten Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung ständige oder langfristige Pflege oder die zur Wahrnehmung sozialer Aufgaben erforderliche Unterstützung durch eine andere Person benötigt.
Wie Niepelnosprawni.pl erklärt, haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Ermäßigungen und Vergünstigungen bei Bahnreisen. Menschen mit erheblichen Behinderungen haben Anspruch auf:
- 37 % Ermäßigung auf Schnell-, Express-, IC- und EC-Züge,
- 49 % Ermäßigung auf Fahrten mit PKP-Zügen – nur in der 2. Klasse der Personenzüge,
- 95 % Ermäßigung auf Reisen in PKP-Zügen für einen Begleitperson (auf der Grundlage eines der Dokumente des Betreuten und einer Einzelfahrkarte), sofern die Begleitperson volljährig (über 18 Jahre) und im Falle einer blinden Person der Begleitperson über 13 Jahre alt ist.
Blinde, aber nicht schwerbehinderte Menschen haben das Recht auf:
- 37 % Ermäßigung auf Reisen in der 2. Klasse in Personen-, Express- und Schnellzügen (auf Grundlage eines der Dokumente, die eine Behinderung bestätigen),
- bis zu 95 % Ermäßigung auf die Fahrt mit den PKP-Zügen für Ihren Reisebegleiter (blinde oder sehbehinderte Person), der mindestens 13 Jahre alt sein muss.
Behinderte Kinder und Jugendliche, die eine Schule besuchen, längstens bis zum 24. Lebensjahr, sowie Studierende bis zum 26. Lebensjahr, haben jedoch Anspruch auf:
- 78 % Ermäßigung auf Fahrten mit Personen- und Schnellzügen, EC, IC PKP (nur in der 2. Klasse) auf der Strecke vom Wohn- oder Aufenthaltsort zur: Schule, Kindergarten, Reha-Zentrum, Sozialhilfeheim, Gesundheitseinrichtung, psychologisch-pädagogischen Beratungsstelle, Pflege- und Bildungseinrichtung, Förderzentrum und zurück, aufgrund eines Schülerausweises,
- 78 % Ermäßigung auf Bahnfahrten für einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung – bezogen auf Einzelfahrscheine. Dieser Anspruch gilt nur für die Fahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einer Vorschule, Schule, Universität, Betreuungs- und Bildungseinrichtung, Bildungs- und Betreuungseinrichtung, einem sonderpädagogischen Zentrum, einem Zentrum für besondere Betreuung, einem Zentrum zur Erfüllung der Schul- und Ausbildungspflicht für Kinder und Jugendliche, einem Rehabilitations- und Bildungszentrum oder einem sozialen Heim.
Auf der Website wird außerdem betont, dass es auch in Fernbussen Ermäßigungen und Vergünstigungen gibt. Menschen mit erheblichen Behinderungen haben Anspruch auf:
- 37 % Ermäßigung auf PKS-Express- und Schnellbusse, bezogen auf Einzelfahrscheine,
- 49 % Ermäßigung auf PKS-Busfahrten im regulären öffentlichen Nahverkehr, bezogen auf Einzelfahrscheine,
- 51 % Ermäßigung auf PKS-Busse im beschleunigten und Expressverkehr für blinde Menschen, die nicht in der Lage sind, selbstständig zu leben,
- 93 % Ermäßigung auf PKS-Busse im regulären öffentlichen Nahverkehr für blinde Menschen, die nicht in der Lage sind, selbstständig zu leben,
- 95 % Ermäßigung auf PKS-Busfahrten für eine Begleitperson (auf Grundlage eines Begleitdokuments des Betreuten und Einzelfahrscheinen), sofern die Begleitperson volljährig (über 18 Jahre) und im Falle einer blinden Person deren Begleitperson über 13 Jahre alt ist.
Blinde Menschen ohne Schwerbehinderung haben außerdem Anspruch auf:
- 37 % Ermäßigung auf PKS-Busreisen (auf Grundlage eines der Dokumente, die eine Behinderung bestätigen),
- bis zu 95 % Ermäßigung auf die PKS-Busfahrt für Ihren begleitenden Reisebegleiter (blinde oder sehbehinderte Person), der mindestens 13 Jahre alt sein muss.
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die bis zum 24. Lebensjahr eine Schule besuchen, Studierende bis zum 26. Lebensjahr, ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten haben das Recht auf:
- 78 % Ermäßigung auf Fahrten mit allen Bussen der PKS vom Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu: Schule, Kindergarten, Reha-Zentrum, Sozialhilfeheim, Gesundheitseinrichtung, psychologisch-pädagogischer Beratungsstelle, Pflege- und Bildungseinrichtung, Förderzentrum und zurück, basierend auf einem Schülerausweis,
- 78 % Ermäßigung auf öffentliche Busfahrten für einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen – bezogen auf Einzelfahrscheine. Dieser Anspruch gilt nur für Fahrten vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einer Vorschule, Schule, Universität, Betreuungs- und Bildungseinrichtung, Bildungs- und Betreuungseinrichtung, einem sonderpädagogischen Zentrum, einem Zentrum für besondere Betreuung, einem Zentrum zur Erfüllung der Schul- und Ausbildungspflicht für Kinder und Jugendliche, einem Rehabilitations- und Betreuungszentrum oder einem sozialen Heim.
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