BSG bestätigt eng gezogene Voraussetzungen für Sonderbedarfszulassungen

Trotz unstrittigen Bedarfs sehen die Bundessozialrichter keine Möglichkeit einer Sonderbedarfszulassung für einen Pneumologen und einen Neurologen, die ein Schlaflabor betreiben. Anderenfalls drohe eine „Zergliederung des ärztlichen Leistungsspektrums“.
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